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(27.03.2009)
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namensaktie.de GmbH
Einleitung
Die Führung eines Aktienregisters ist für Namensaktien gesetzlich vorgeschrieben.
Darüber hinaus bietet es sich an, auch für die Verwaltung unverkörperter
Mitgliedschaften, z.B. Miteigentumsanteile an einer Globalaktie (siehe Rubrik
"Globalaktie kleine AG"), ein Aktienregister anzulegen.
Die Vorschriften zur Führung des Aktienregisters werden in §67 AktG geregelt.
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Verbriefungsberatung | Aktienregisterführung | Verbriefungsservice
www.namensaktie.de
§67 AktG Eintragung im Aktienregister
(1) Namensaktien sind unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und der Adresse des Inhabers
sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das
Aktienregister der Gesellschaft einzutragen.
(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im
Aktienregister eingetragen ist.
(3) Geht die Namensaktie auf einen anderen über, so erfolgen Löschung und Neueintragung
im Aktienregister auf Mitteilung und Nachweis.
(4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Kreditinstitute
sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters
erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln. Wird der
Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist das
depotführende Institut auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung
der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in das
Aktienregister eintragen zu lassen. §125 Abs. 5 gilt entsprechend. Wird ein
Kreditinstitut im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend
gesondert in das Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten
infolge des Absatzes 2 und nach §128 aus.
(5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das
Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen,
wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen
eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein
Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.
(6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das
Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften
kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten für ihre
Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Zur Werbung für das Unternehmen
darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht widerspricht. Die Aktionäre
sind in angemessener Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.
(7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.
Aktienregister für börsennotierte AGs
Aktienregister für börsennotierte Gesellschaften werden in Deutschland von drei
Unternehmen angeboten:
Die Softwareangebote dieser Unternehmen sind in der Regel modular aufgebaut. Unabhängig voneinander können Lizenzen von Basistools, Investor-Relation-Tools und Hauptversammlungstools erworben werden.
Aktienregister für nicht börsennotierte AGs
Einfache Softwarelösungen zur Führung des Aktienregisters nicht börsennotierter
Unternehmen werden im deutschsprachigen Raum vorrangig in der Schweiz und in Österreich
angeboten. In diesen Ländern ist die Gesellschaftsform der AG weit verbreitet, vermutlich
weil die Rechtslage unkomplizierter ist und die Einschränkungen des deutschen
Depotgesetzes nicht berücksichtigt werden müssen.
In Deutschland bietet die namensaktie.de GmbH das webbasierte Aktienregister evolAr® an, das eine ordentliche Urkundenbuchhaltung nach §67AktG sicherstellt und für die Aktienwanderungen ein zusätzliches Journal führt.